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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Intercal Wärmetechnik GmbH & Co. KG, 32791 Lage

1. Allgemeines

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zugestimmt haben.

1.2. Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Intercal Wärmetechnik GmbH & Co. KG (Intercal). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Vertragsabschluss uind Lieferung

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, das Angebot wurde von uns ausdrücklich und schriftlich als bindend bezeichnet.

2.2 Technische Unterlagen sowie Angaben über Gewicht, Leistungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich erklärt haben.  Bei Bestellungen über unseren Webshop werden die Bestimmungen des § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB abbedungen.

2.3 Für den Umfang der Lieferung ist der Inhalt unserer Auftragsbestätigung auf Basis unserer aktuellen Intercal Preisliste maßgebend. Weitere und abweichende Vereinbarungen sowie jegliche Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.

2.4 Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung dieser Klauseln die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer Paris (ICC) in der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.

2.5 Fallen im Land des Kunden oder im Aufstellungsland der Anlage im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Abgaben an, sind diese von dem Kunden selbst zu tragen.

2.6 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind unverbindlich. Sie werden nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt haben.

2.7 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung von uns gefertigten und/oder dem Kunden überlassenen Unterlagen, Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Zeichnungen und ähnlichen Aufzeichnungen verbleiben alle Eigentums- und Urheberrechte bei uns. Ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Preise

3.1 Sofern nichts Anderes oder Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise der jeweils aktuellen Intercal Preisliste (www.intercal.de/kundenbereich).

3.2 Die Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk bzw. Versandlager; sie enthalten die Kosten für Verpackung, Fracht/Porto und Versicherung innerhalb Deutschlands ohne eventuelle Nachnahmegebühren oder Inselzuschläge. Für Lieferungen in das Ausland verstehen sich unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung und zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

3.3 Für Lieferungen unter 100,00 € netto berechnen wir eine Verpackungs- und Frachtpauschale in Höhe von 9,90 € netto. Für Sperrgut berechnen wir zusätzlich 15,00 € netto. Für den Speditionsversand bei der Versendung von Waren mit niedrigen Wert, wie beispielsweise Türisolierstein, berechnen wir anteilige Frachtkosten in Höhe von 25,00 € netto. Für die Versendung per Express (Zustellung am nächsten Tag) berechnen wir zusätzlich 18,00 € netto. Etwaige anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert zu vergüten.

 3.4 Im Ausland verstehen sich unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3.5 Für den Fall, dass bis zum Lieferdatum Änderungen der Preisgrundlage durch Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen und bei denen die Preisanpassung 10 % des ursprünglichen Preises nicht übersteigt. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung zwischen den Parteien erforderlich. Kommt eine solche nicht zustande, steht Intercal das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen mittels schriftlicher Anzeige den Vertrag aufzulösen.

3.6 Von uns bestätigte Preise gelten nur für Abnahmen der bestätigten Menge.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Bankverbindung von Intercal zum vereinbarten Termin zu leisten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Ist kein Zahlungstermin ausdrücklich und schriftlich vereinbart, sind der Kaufpreis und alle sonstigen Zahlungsverpflichtungen sofort fällig.  Sofern keine früheren Rechnungen offen stehen, gewähren wir bei belegloser Zahlung (Überweisung) innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung 2 % Skonto, bei Zahlung per Bankeinzugsverfahren 3 % Skonto vom Nettoverkaufspreis abzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungen und dergleichen.  

4.2 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die Forderungen von Intercal in der Reihenfolge ihres Alters, beginnend mit der ältesten, angerechnet.

4.3 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen Ansprüche von Intercal ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Kunden oder das Zurückbehaltungsrecht aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren wie der geltend gemachte Anspruch von Intercal.

4.4 Eine von Intercal ausgestellte Rechnung gilt für den Fall einer SEPA-Lastschrift als SEPA-Vorabinformation (sog. Pre-Notification). In Abweichung zu den allgemein gültigen SEPA-Bedingungen gilt eine Vorabinformationsfrist von sechs Tagen vor dem Fälligkeitsdatum als vereinbart.

5. Lieferzeit und Lieferhindernisse 

5.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Lieferzeitangaben gelten grundsätzlich nur annährend. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn alle Einzelheiten der Ausführung in technischer und kaufmännischer Hinsicht geklärt sind und sämtliche Verpflichtungen seitens des Kunden, wozu neben der Zahlungspflicht auch sämtliche Mitwirkungsverpflichtungen zählen, ordnungsgemäß erfüllt sind. Der Inhalt dieser Ziffer gilt entsprechend bei der Benennung von Lieferterminen.

5.2 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen bzw. führen zu einer angemessenen Verschiebung des Liefertermins. Der höheren Gewalt stehen sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens von Intercal liegen, wie z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung durch Unterlieferanten oder anderer von uns nicht zu vertretener unvorhergesehener Umstände gleich, die uns die fristgemäße Lieferung erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Eintritt und die voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse werden wir unseren Kunden in wichtigen Fällen anzeigen.

5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Intercal berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben Intercal vorbehalten. Kommt der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu diesem Zeitpunkt auf ihn über. Nach fruchtloser Nachfristsetzung ist Intercal darüber hinaus berechtigt, die fehlende und erforderliche Maßnahme selbst vorzunehmen und die Ware zu liefern oder von dem bisher noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Wird die Ware durch den Kunden gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgenommen, ist Intercal  berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und/oder zu versenden. Die Ware gilt damit als von dem Kunden abgenommen. 

 

5.4 Intercal ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Zusätzliche Versandkosten gehen zu Lasten von Intercal. Die Gefahr geht mit Übergabe der jeweiligen Teillieferung auf den Kunden über. Sofern Intercal mit ausstehenden Teilleistungen in Verzug gerät oder ihr die Lieferung ausstehender Teilleistungen nicht möglich ist, ist der Kunde dazu berechtigt, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit zu verlangen, sofern er kein Interesse an der Teillieferung hat.

6. Gefahrübergang 

Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung das Lieferwerk verlässt. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden von Intercal, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.  

7. Eigentumsvorbehalt 

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung in eine laufende Rechnung eingestellt wird. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät.

7.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.  Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes einschließlich Umsatzsteuer schon jetzt an Intercal zur Sicherung ihrer Ansprüche ab und zwar in Höhe des zwischen dem Kunden und Intercal vereinbarten Faktura-Endbetrages inclusive Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand vor, nach, oder ohne jede Be- oder Verarbeitung weiterverkauft wurde.

7.3 Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von Intercal, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder die Zahlung eingestellt wird.

7.4 Bei Vertragsverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Intercal zur Zurücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Kunden stets namens und im Auftrag von Intercal für Intercal vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht Intercal gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder verbunden, so erwirbt Intercal das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden Waren von Intercal mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Intercal anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Verarbeitung oder der Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Zur Sicherung von Forderungen von Intercal gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Intercal ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen. Intercal nimmt sämtliche Abtretungen hiermit an.

7.6       Sofern der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherung den Wert der Forderungen von Intercal um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Gewährleistung

8.1 Bei dem Kauf gebrauchter Sachen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Regelung vereinbart ist.

8.2.1  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, im Falle natürlicher Abnutzung oder Verschleiß (wie z.B. Zündelektroden und Dichtungen etc.) sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Halogenen in der Verbrennungsluft, Korrosion durch Kriechstrom, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, welche nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8.2.2  Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Installations-, Wartungs-, Bedienungs- und Pflegehinweise- und Vorschriften für die Produkte der INTERCAL.

8.2.3  Nimmt der Kunde, der Endabnehmer oder von diesem beauftragte Personen, oder nehmen sonstige Dritte eine unsachgemäße Installation/Inbetriebnahme oder eine unsachgemäße Instandsetzungs- oder Änderungsarbeit vor (z.B. eine falsche Auswahl oder Einstellung des Brenners, die Nutzung nicht vorgesehener Brennstoffsorten) oder werden derartige Tätigkeiten unter  chemischen, elektrochemischen und elektrischen Einflüssen vorgenommen, so begründen dadurch entstandene Schäden keine Mängelansprüche. Dies gilt nicht, sofern derartige Schäden auf Mängel zurückzuführen sind, die von INTERCAL zu vertreten sind.

 

8.3 Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei offensichtlichen Mängeln muss uns die Mängelrüge innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Lieferung zugegangen sein, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können (nicht offensichtliche Mängel), sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach ihrer Entdeckung, anzuzeigen.

8.4 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, so werden wir die Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Erfolgt dies nicht oder werden von dem Kunden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Liefergegenstand vorgenommen, so befreit uns dies von der Mängelgewährleistung. Für ersetzte Teile leisten wir im gleichen Umfang Gewährleistung wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ersetzte Teile werden Eigentum der INTERCAL.

8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung der Vergütung verlangen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

8.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Gleiches gilt, wenn der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort oder außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde. Ein darüber hinaus gehender Rückgriff nach § 445a BGB ist ausgeschlossen.

8.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch), § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.8 Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die Lebensdauer von Verschleißteilen aus deren natürlicher Abnutzung infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit. Diese kann erheblich kürzer sein als die in dem vorstehenden Absatz genannte Frist. Ist ein Austausch eines Verschleißteils vor Ablauf der üblichen Lebensdauer notwendig, resultiert hieraus kein Mangelanspruch.

8.9 Abweichend zu Ziffer 8.7 gewährt INTERCAL eine Verlängerung der Verjährungsfristen, wenn der Kunde bestimmte Vorgaben einhält. Innerhalb dieser, gemäß dieser Ziffer 8.9, verlängerten Verjährungsfristen beschränkt sich die Gewährleistung jedoch auf die kostenlose Lieferung des jeweils defekten Teils; eine darüberhinausgehende Gewährleistung oder Verpflichtung wird nicht übernommen.

8.9.1  Für Gas- und Öl-Units, Speicher, Brenner und Ersatzteile verlängern wir danach die Verjährungsfrist auf 24 Monate unter der Voraussetzung, dass der Kunde nachweisen kann, dass die Inbetriebnahme durch Personal von INTERCAL oder durch andere autorisierte Fachhandwerker erfolgt ist, keine Ersatz- oder andere Teile fremder Herkunft eingebaut wurden, jährlich eine Wartung der Geräte durchgeführt wurde und zudem sämtliche Vorschriften und Pflegehinweise zur Behandlung, Wartung und Überprüfung beachtet und eingehalten wurden.

8.9.2  Bei Gas-Brennwertgeräten und Öl-Units verlängern wir die Verjährungsfrist für Wärmetauscher und Gussheizkesselkörper zudem auf 60 Monate, wenn sämtliche der vorgenannten Vorgaben durch den Kunden erfüllt wurden.

8.9.3  Für das Gas-Brennwertgerät ProCon Streamline verlängert sich die Verjährungsfrist für Undichtigkeit des Heizkesselkörpers auf 120 Monate, wenn sämtliche der vorgenannten Vorgaben durch den Kunden erfüllt wurden.

8.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gilt ferner Ziffer 8.6.

8.11 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

8.12 Garantien für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit gelten nur dann als von uns übernommen, wenn wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet und übernommen haben.

8.13 Die Abtretung von Mängelansprüchen des Kunden gegen Intercal ist ausgeschlossen.

9. Haftung 

9.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes haften wir in vollem Umfang.

9.2 Wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir darüber hinaus auch bei leichter Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

9.3 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang auch bei Verletzungshandlungen unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

9.4 Eine weitergehende Haftung wird von Intercal nicht übernommen. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

10. Gerichtsstand, geltendes Recht, salvatorische Klausel

10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen Intercal und dem Kunden ergebende Streitigkeiten ist Detmold. Intercal bleibt jedoch berechtigt, auch vor allen sonstigen zuständigen Gerichten zu klagen.  

10.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.3 Ist ein Teil dieser Geschäftsbedingungen oder eines geschlossenen schriftlichen Vertrages unwirksam, berührt dies nicht die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen oder des Vertrages im Ganzen, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge der Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrages nicht erheblich beeinträchtigt.

11. Datenschutz

11.1  Der Kunde ist verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten.

11.2 Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzrichtlinie unter:

https://intercal.de/datenschutz

Für den Fall, dass sich die deutsche und englische Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem Sinn unterscheidet, gilt die deutsche Version.

Stand: 03.12.2020